Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Ergänzende Bedingungen der Strom GVV

Abwendungsvereinbarung GVV SWP GmbH

Grundversorger 2025 - 2027

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG wurden zum 01.07.2024 der Grundversorger für das Netz der allgemeinen Versorgung der Stadtwerke Pappenheim GmbH ermittelt.

Die festgestellte Grundversorgungspflicht im Stadtgebiet Pappenheim wird von der Stadtwerke Pappenheim GmbH, gelten vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 wahrgenommen.
Die nächste Feststellung der Grundversorger erfolgt zum 01.07.2027.

Die Stadtwerke Pappenheim GmbH sind seit 01.01.2016 Grundversorger im Netzgebiet Pappenheim und Ortsteile.

 

Unser Tarif für die Grundversorgung für Haushaltskunden nach § 3 Ziffer 22 EnWG:

Alle Preise sind nur im Netzgebiet der Stadtwerke Pappenheim GmbH gültig und inklusive Steuern und gesetzlicher Abgaben.

Ergänzende Bedingungen der Strom GVV

 

Erläuterung zu der Zusammensetzung des Allgemeinen Preises und zu den tatsächlich einfließenden Kostenbelastungen finden sie hier:

NT : Nachttarif von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, Samstag ab 13.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr.

HT : übrige Zeit