Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze gem. §§ 4,24 (ARegV) im vereinfachten Verfahren:

Die Regierung von Mittelfranken hat nach §§ 4,24 (ARegV) die kalenderjährliche Erlösobergrenze im vereinfachten Verfahren für die Stadtwerke Pappenheim GmbH festgelegt und diese gem. §§ 4, 17, 24 (ARegV) verprobt.

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